Beiträge für nachfolgende Versicherungen können als Sonderausgaben ausgewiesen werden:
Die Versicherungsbeiträge sind nicht in jedem Fall vollständig abzugsfähig. Es gelten je nach Art der Vorsorgeaufwendungen unterschiedliche Höchstbeträge und bestimmte Versicherungsbeiträge werden nur anteilig berücksichtigt. Zudem gibt es zwei unterschiedliche Methoden zur Berechnung der abzugsfähigen Vorsorgeaufwendungen.
Es sollten daher immer die gesamten Vorsorgeaufwendungen in das jeweils dafür vorgesehene Feld in der Anlage Vorsorgeaufwand eingetragen werden, damit der höchste Abzugsbetrag ermittelt werden kann. Das Finanzamt wendet dann automatisch die günstigste Methode an.
Fast jeder nimmt in seinem Privathaushalt die Dienste eines Unternehmens in Anspruch, zum Beispiel für die Renovierung der Wohnung oder die Treppenhausreinigung. Oft sind diese Kosten in den Nebenkosten einer Mietwohnung oder im Hausgeld für eine Eigentumswohnung enthalten. An diesen Kosten beteiligt sich der Staat mit bestimmten Steuerabzugsbeträgen!
Von der Einkommensteuer abgezogen werden
Die Abzugsbeträge können nebeneinander geltend gemacht werden. Als Nachweis braucht man eine Rechnung, in der die begünstigten Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten getrennt vom nicht begünstigten Material ausgewiesen sind; sowie einen Beleg der Bank, dass der Rechnungsbetrag auf ein Konto des Erbringers der Leistung eingezahlt wurde. Das kann zum Beispiel der dazugehörige Kontoauszug sein.
Kinderbetreuungskosten werden bis zu einer Höhe von zwei Dritteln, jedoch maximal bis 4.000 Euro je Kind, als Sonderausgaben berücksichtigt. Ohne Bedeutung ist, ob die Kinderbetreuung erwerbsbedingt oder nicht erwerbsbedingt ist.
Kinderbetreuungskosten dürfen geltend gemacht werden für leibliche Kinder, Adoptivkinder und Pflegekinder, nicht aber für Stiefkinder und Enkelkinder. Ausnahme bei Stiefkindern: Ist der Steuerpflichtige mit einem "neuen" Ehepartner verheiratet und wird mit diesem zusammen zur Einkommensteuer veranlagt, können die Betreuungskosten auch vom Stiefelternteil getragen worden sein.
Bei Umzugskosten gibt es gleich mehrere Abzugsmöglichkeiten:
Eine Computerbrille ist steuerlich im Rahmen der Werbungskosten absetzbar, wenn die Sehbeschwerden als Berufskrankheit auf die Tätigkeit am Bildschirm zurückzuführen sind.
Die Kosten einer Brille, die lediglich eine Sehschwäche ausgleicht, können Sie nicht als Werbungskosten abziehen. Das Gleiche gilt für eine Bildschirm-Arbeitsbrille. Auch wenn Sie die entsprechende Brille nur bei der Arbeit tragen und dort an Ihrem Platz aufbewahren, können Sie die Kosten nicht als Werbungskosten abziehen. Auch Kontaktlinsen sind grundsätzlich nicht abzugsfähig.
Aber: Wird Ihre steuerlich nicht abzugsfähige Brille während der beruflichen Tätigkeit beschädigt, sind immerhin die Reparaturkosten als Werbungskosten absetzbar.
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